Über uns

Satzung der Europa-Union Berlin e.V.

in der von der Mitgliederversammlung am 24. September 2022 beschlossenen Fassung

 mit dem Hertensteiner Programm vom 21. September 1946
und dem
Düsseldorfer Programm der Europa-Union Deutschland e. V. vom 28. Oktober 2012
(Grundsatzprogramm der Europa-Union Deutschland e. V.)

 

I. Aufgabe, Rechtsform (§§ 1-3)

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Die Europa-Union Berlin e. V. ist ein Landesverband der Europa-Union Deutschland e. V. Sie ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Sie ist keine Partei.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Die Europa-Union Berlin setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Europäischen Bewegung in enger Zusammenarbeit mit Verbänden gleicher Zielsetzung für die politische und wirtschaftliche Vereinigung der europäischen Völker zu wirken. Sie bekennt sich zu dem Programm, das alle in der Union Europäischer Föderalisten zusammengefassten Verbände am 21. September 1946 in Hertenstein angenommen haben, sowie dem Grundsatzprogramm der Europa-Union Deutschland e. V. (siehe Anlage).

(2) Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist die Europa-Union Berlin bestrebt, Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Parteien, Parlamente und Regierungen sowie Medien für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.

(3) Die Förderung der Zwecke des Vereins geschieht insbesondere durch    
a) regelmäßige Treffen, die der Information und Weiterbildung der eigenen Mitglieder über europapolitische Zusammenhänge dienen,
b) Informationsveranstaltungen, Seminare und Diskussionen mit Politikerinnen und Politikern sowie Europaexpertinnen und Europaexperten verschiedener Fachrichtungen,
c) Gespräche mit Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern gesetzgeberischer Körperschaften, öffentlicher Verwaltung, Wissenschaft und Sozialpartnern, Verbänden und Institutionen zu europapolitisch relevanten Entscheidungen,
d) Studien- und Bildungsfahrten zum Kennenlernen europäischer Länder und Kulturen,
e) Zusammenarbeit mit anderen Gliederungsverbänden der Europa-Union Deutschland e. V. und den Jungen Europäischen Föderalisten, der Europäischen Bewegung Deutschland sowie der Union Europäischer Föderalisten.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Die Europa-Union Berlin ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen. Sie ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verwendet keine Mittel unmittelbar oder mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Berlin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft (§§ 4-7)

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Europa-Union Berlin können werden:
1. natürliche Personen vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an
2. juristische Personen und andere Personenvereinigungen.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrags erworben, mit der die satzungsgemäßen Ziele und programmatischen Grundsätze des Verbandes anerkannt werden, wenn keine Unvereinbarkeit vorliegt. Die Aufnahme als Mitglied muss vom Landesvorstand bestätigt werden. Lehnt der Landesvorstand nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags die Mitgliedschaft ab, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Die Mitglieder der Europa-Union Berlin sind gleichzeitig Mitglieder der Europa-Union Deutschland e. V.

(4) Zur Förderung des Europagedankens in der Jugend hat die Europa-Union Berlin eine Zusammenarbeit mit den Jungen Europäischen Föderalist:innen Berlin-Brandenburg e. V.  vereinbart. Der Landesvorstand entscheidet auf Antrag über die Suspendierung der Zusammenarbeit mit dem Jugendverband. Der Beschluss muss der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die europäische Einigung besondere Verdienste erworben haben, kann auf Vorschlag des Landesvorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder im Sinne von §4 Abs. 1 Nr. 1.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod; bei juristischen Personen oder anderen Personenvereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Auflösung.

(2) Der Austritt erfolgt durch Kündigung in Textform und wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Ziele der Europa-Union Berlin gröblich verstößt.

(4) Der Ausschluss kann außerdem vorgenommen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds dem öffentlichen Ansehen der Europa-Union Berlin schadet.

(5) Werden nach der Aufnahme des Mitglieds Gründe bekannt, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten, kann der Landesvorstand innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntwerden dieser Gründe die Aufnahme annullieren.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung in Textform mit Ankündigung der Streichung mindestens einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt.

§ 7 Vereinsausschluss

(1) Das Ausschlussverfahren wird durch den Landesvorstand eingeleitet.

(2) Wird ein Ausschlussverfahren eingeleitet, so ist der/die Betreffende zu einer Verhandlung durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen seine/ihre Mitgliedsrechte.

(3) Der Ausschluss muss mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Landesvorstandes beschlossen werden und ist dem/der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn gegen ihn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens Einspruch bei dem Schiedsausschuss der Europa-Union Berlin eingelegt wird.

 

III. Organe (§ 8)

§ 8

(1) Die Organe der Europa-Union Berlin sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Landesvorstand,
3. der Schiedsausschuss.

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes und des Schiedsausschusses werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands bzw. Schiedsausschusses im Amt.

 

IV. Mitgliederversammlung (§§ 9-12)

§ 9 Stimmberechtigung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Europa-Union Berlin. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Bestimmung der Grundsätze der politischen Arbeit der Europa-Union Berlin;
b) die Entlastung, die Neuwahl und Abberufung des Landesvorstandes;
c) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern;
d) die Wahl der Mitglieder und des/der Vorsitzenden des Schiedsausschusses;
e) die Wahl der Delegierten zum Bundeskongress und Bundesausschuss der Europa-Union Deutschland e. V. und den Kongressen der Union Europäischer Föderalisten;
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren;
g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Europa-Union Berlin;
h) die Beschlussfassung über eine Auflösung der Europa-Union Berlin.

(2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

(3) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr einberufen werden.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen können vom Landesvorstand einberufen werden.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auch durchzuführen, wenn 15 v. H. der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform beim Landesvorstand beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform erfolgen (Poststempel oder Absendedatum einer E-Mail). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Im Fall von § 11 Abs. 3 ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats durchzuführen.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Der Landesvorstand kann bestimmen, dass Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können. Diese Regelung kann nur allgemein, nicht für einzelne Mitglieder getroffen werden.

(2) Bei der Beschlussfassung über Anträge entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(3) Die Beschlussfassung bei Wahlen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung.

(4) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden. Zu einem Satzungsänderungsbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich bei Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.

(6) Zu einem Auflösungsbeschluss der Europa-Union Berlin ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

 

V. Landesvorstand (§ 13)

§ 13

(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a)    dem/der Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden im Sinne von § 13 Abs. 3,
b)    zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c)    dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
d)    mindestens drei, höchstens neun weiteren Mitgliedern,
e)    einem/einer von dem kooperierenden Jugendverband benannten Vertreter/Vertreterin oder dessen Stellvertreter/Stellvertreterin; beide müssen Mitglied der Europa-Union Berlin sein und vom Landesvorstand bestätigt werden,
f)    dem/der Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenvorstandsmitgliedern mit beratender Stimme.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem/der Landesvorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin zusammen. Die Europa-Union Berlin wird durch den Landesvorsitzenden/die Landesvorsitzende oder jeweils gemeinsam von zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Landesvorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Doppelspitze aus zwei Vorsitzenden gebildet wird. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der Landesvorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die laufenden Geschäfte; er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. seiner gewählten Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann auch per elektronischer Kommunikation erfolgen, wenn der Vorstand dies bis zum Versand der Einladung beschließt. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren in Textform ist möglich, soweit nicht mindestens ein Mitglied des Landesvorstands widerspricht.

(5) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


VI. Schiedsausschuss (§ 14)

§ 14 Schiedsausschuss

(1) Der Schiedsausschuss hat die Aufgabem,
a) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesverband und einzelnen Mitgliedern beizulegen;
b) als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen auf Ausschluss von Mitgliedern zu befinden.

(2) Eine Berufung kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen bei dem Schiedsausschuss eingelegt werden. Die Frist beginnt drei Tage nach der Aufgabe des die anzufechtende Entscheidung enthaltenden eingeschriebenen Briefes bei der Post. Die Berufung soll innerhalb angemessener Frist begründet werden.

(3) Der Schiedsausschuss entscheidet durch Beschluss. Dieser ist zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

(4) Der Schiedsausschuss besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, darunter einem vom kooperierenden Jugendverband vorgeschlagenen Mitglied. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Schiedsausschusses. Dieser/diese muss die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben.

(5) Der Schiedsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Schiedsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin, an der Beschlussfassung teilnehmen.

(7) Soweit das Verfahren des Schiedsausschusses nicht durch die Geschäftsordnung geregelt ist und soweit es mit dem Sinn der Tätigkeit des Schiedsausschusses zu vereinbaren ist, gelten für das Verfahren des Schiedsausschusses die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprechend.

VII. Arbeitsgemeinschaften (§ 15)

§ 15 Arbeitsgemeinschaften

(1) Der Landesvorstand kann für die Behandlung bestimmter Themenkreise Arbeitsgemeinschaften einrichten.

2) Der/die von der Arbeitsgemeinschaft zu ernennende Vorsitzende bedarf der Bestätigung des Landesvorstandes.

(3) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften bedürfen nicht der Mitgliedschaft der Europa-Union Berlin.

 

VIII. Beirat (§ 16)

§16 Beirat

Der Landesvorstand kann mit Einwilligung der Mitgliederversammlung zur Förderung des Vereinszieles einen Beirat und dessen Vorsitzenden/Vorsitzende berufen. Der Beirat setzt sich aus Vertretern/Vertreterinnen des öffentlichen Lebens und Förderern/Förderinnen der Europa-Union Berlin zusammen. Mit Einwilligung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand den Beirat abberufen.

 

IX. Finanzbestimmungen (§§ 17-18)

§ 17 Beitragshöhe

Die Höhe des Mindestbeitrags wird auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 18 Finanzplanung

(1) Für Ausgaben, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein Beschluss des Landesvorstandes herbeizuführen.

(2) Der Landesvorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie über die Finanzplanung.

 

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 19-22)

§ 19 Auflösung

Bei Auflösung der Europa-Union Berlin oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen an die Europa-Union Deutschland e. V. fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Vereinsregister

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Wahlperiode der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Vereinsorgane richtet sich nach den bisherigen Satzungsbestimmungen.

§ 21 Entsprechende Anwendung höherrangigenSatzungsrechts

In allen Fällen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt werden, findet die Satzung der Europa-Union Deutschland e. V. entsprechende Anwendung.

§ 22 Datenschutz

Durch die Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben und im Rahmen ihrer Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein gibt Daten seiner Mitglieder an die Europa-Union Deutschland e. V. weiter.

 

 

 

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