Statut der Arbeitsgemeinschaft Staatliche Europaschule Berlin (AG SESB) der Europa-Union Berlin e.V.

Präambel

Angesichts der fortschreitenden Integration der Staaten Europas im Interesse der Friedenssicherung und des Wohlstands sowie der zunehmenden internationalen Mobilität der Menschen hält die Europa-Union Berlin e.V. ein besonderes, auf die europäische Entwicklung orientiertes Schulangebot in der Hauptstadt Deutschlands für unbedingt erforderlich, das jungen Menschen die Chance einer bilingualen Schulbildung bietet. Als ursprüngliche Initiatorin der Staatlichen Europaschule Berlin will die Arbeitsgemeinschaft Staatliche Europaschule Berlin (AG-SESB, früher AG-ISFE) gemeinsam mit Eltern, Schulleitungen, Lehrern und Erziehern der SESB im Dialog mit den politischen Verantwortungsträgern in Berlin an der Weiterentwicklung dieses besonderen Schultyps mitarbeiten und helfen, eventuelle Fehlentwicklungen und ungünstig wirkende Maßnahmen zu erkennen und zu beheben. Dieser Dialog soll auch die schulischen Bezirks- und Landesgremien einbeziehen.

 

§ 1 Status
Die Arbeitsgemeinschaft Staatliche Europaschule Berlin (AG-SESB) ist ein offener Arbeitskreis der Europa-Union Berlin e.V. Sie ist entsprechend den in der Präambel formulierten Zielen und Aufgaben eigenverantwortlich tätig und gestaltet ihre Aktivitäten im Einvernehmen mit dem Vorstand der Europa-Union Berlin.

 

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der AG-SESB kann jede Person oder Institution werden, die sich zu den in der Präambel genannten Aufgaben sowie zum Ziel der Schaffung eines vereinigten Europa bekennt.
(2) Die formelle Mitgliedschaft wird durch eine entsprechende Erklärung der jeweiligen Person, Gruppe oder Institution gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft erworben.
(3) Mitglieder der Europa-Union Berlin können jederzeit in der AG-SESB mitarbeiten.

 

§ 3 Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Mal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Weitere Versammlungen sind bei Bedarf möglich. Die Einberufung ist auch erforderlich, wenn dies von  mindestens einem Drittel der Mitglieder gefordert wird.
(2) Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand
- fasst Beschlüsse über die Ziele und Aufgaben der AG-SESB sowie deren Umsetzung
- entscheidet über Änderungen des Statuts im Einvernehmen mit dem Vorstand der Europa-Union Berlin
- entscheidet über die Auflösung der AG-SESB im Einvernehmen mit dem Vorstand der Europa-Union Berlin
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
(4) Änderungen des Statuts der AG-SESB und der Beschluss über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem oder der
Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft sowie dem Vorstand der Europa-Union Berlin zuzuleiten.

 

§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mmindestens einem, höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand gehört auch ein vom Vorstand der Europa-Union Berlin benanntes Mitglied an.
(2) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft vor und führt deren Beschlüsse aus. Er kann dabei auf die Unterstützung der Landesgeschäftsstelle der Europa-Union Berlin zurückgreifen.
(4) Der Vorstand führt eine Mitgliederliste mit den für die Arbeit erforderlichen Daten, die am
Beginn eines jeden Schuljahres aktualisiert wird.

 

§ 6 Finanzen
Die Finanzierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft Staatliche Europaschule Berlin wird im Einvernehmen zwischen deren Vorstand und dem Vorstand der Europa-Union Berlin geregelt.

 

§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand der Europa-Union Berlin. In Zweifelsfällen ist die Satzung der Europa-Union Berlin sinngemäß maßgeblich. Erforderlichenfalls ist eine Entscheidung des Schiedsausschusses der Europa-Union Berlin herbeizuführen

 

Statut der AG SESB als Pdf zum Download